China und die Doppelbesteuerung
von Peter Scheller (Kommentare: 0)

Deutschland und China haben am 28. März ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Allerdings ist das Abkommen noch nicht ratifiziert.
Bei geschäftlichen Beziehungen zu China wird häufig aber ein ganz anderes Doppelbesteuerungsszenario übersehen. Eigentlich handelt es sich nur mittelbar um eine Doppelbesteuerung. Es fehlt die Vergütungsmöglichkeit der Umsatzsteuer. Deutsche Unternehmen können sich ihr in Rechnung gestellte chinesische Umsatzsteuer nicht erstatten lassen. Umgekehrt können sich chinesische Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer nicht vergüten lassen. Dies liegt an der fehlenden Gegenseitigkeit.
Ist ein Unternehmer nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig, kann die Vorsteuer-Vergütung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
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in dem Sitzstaat das Unternehmers keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder
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im Fall der Erhebung den inländischen Unternehmern vergütet wird.
Die Länder, mit denen Gegenseitigkeit besteht, können dem jeweils dazu ergangenen aktuellen BMF-Schreiben entnommen werden. Festland-China steht nicht auf der Liste, wohl aber Taiwan.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
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