INTRASTAT-Meldungen
von Autorenteam (Kommentare: 0)

Vielen Unternehmern sind die Pflichten, die sie im Zusammenhang mit dem Meldungen aufgrund der Intrahandelsstatistik (kurz INTRASTAT-Meldungen) ergeben, nicht bekannt. Die Risiken, die man eingeht, wenn man entsprechende Verpflichtungen nicht beachtet, werden erst dann bewusst, wenn das Statistische Bundesamt Bußgelder oder gar die Eröffnung eines Strafverfahrens androht.
Die Intrahandelsstatistik hat den Sinn, den gegenseitigen Warenverkehr zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten statistisch zu erfassen. Vergleichbare Regelungen gibt es in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten. Erfasst wird dabei sowohl der Versand wie der Eingang aus oder in jeden Mitgliedsstaat. Wichtig ist der körperliche Grenzübertritt. Etwas anderes gilt nur für Schiffe, Flugzeuge oder Raumflugkörper, bei denen der wirtschaftliche Eigentumswechsel entscheidend ist. Erfasst werden sollen statistische Werte über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren. Das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren über Grenzen innerhalb der EU ist nicht anzumelden. Dies gilt beispielsweise für im zollrechtlichen Transitverfahren (T1) beförderte Waren.
Auskunftspflichtig ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der umsatzsteuerlich in Deutschland registriert ist. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob der Lieferant oder Vertragspartner die Waren befördert oder versendet. Liegt kein Liefergeschäft vor, so ist derjenige auskunftspflichtig, der die Waren versendet oder entgegennimmt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand in eine ausländische Niederlassung verbringt. Die Auskunftspflicht besteht auch für unentgeltliche Versendungen oder innergemeinschaftliche Lohnveredelungsverkehre. Bestellt ein ausländischer Unternehmer im Inland eines Fiskalvertreter, so hat dieser die Auskunftspflichten zu erfüllen. Dies gilt allerdings nicht für andere Beauftragte, wie Speditionen, Zollagenten oder Lagerhalter.
Privatpersonen sind außer bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nicht auskunftspflichtig. Umgekehrt sind Versandlieferungen an Privatpersonen meldepflichtig. Das bedeutet, dass Versandhändler, die nur an Privatpersonen liefern, auskunftspflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn Privatpersonen die Waren selbst abholen oder abholen lassen und ins Ausland verbringen.
Anzumelden ist sowohl die Versendung wie auch der Eingang von Waren. In Deutschland gilt dabei einheitlich für Warenversendungen und Wareneingängen eine jährliche Schwelle von € 500.000. Diese bezieht sich auf alle Versendungen in und Wareneingänge aus allen EU-Mitgliedsstaaten. Für ganz spezielle Gegenstände gibt es eine Befreiung, die sich aus einer durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte Befreiungsliste ergibt. Der Transit von Waren durch das Inland ist ebenfalls befreit, wenn keine oder lediglich mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattfinden. Besonderheiten sind für Dreiecks- und Reihengeschäfte, Geschäfte mit Einfuhr in einem Mitgliedsstaat und sofortigen Weitertransport in einen anderen Mitgliedsstaat, der indirekten Ausfuhr, Kommissionsgeschäften, Konsignationslagern, Werklieferungen und Veredelungsgeschäften zu beachten.
Meldungen sind bis spätestens zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des jeweiligen Monats abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst einen Monat später abzugeben sind. Die Anmeldungen müssen elektronisch erfolgen. Dabei kann man das Online-Formular des IDEV-Meldesystems (Internet Datenerhebung im Verbund der statistischen Ämter des Bundes und der Länder) nutzen. Unter Nutzung von IDES (Intrahandels-Datei-Erfassungs-Software) können auch Daten aus anderen Dateien, also beispielsweise der Buchhaltung über ein Schnittstelle übermittelt werden.
Zu melden sind unter anderem Warenbezeichnungen, Bestimmungs- oder Herkunftsstaat bzw. -region, Art des Geschäfts und des Beförderungsmittels, Mengen und andere Maßeinheiten, Rechnungsbetrag und/oder statistischer Wert. Besonders problematisch kann die notwendige Eintragung in Feld 13 werden. Dort ist die achtstellige Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzugeben. Diese entspricht den ersten acht Stellen der jeweiligen Zolltarifnummer. Sofern Unternehmen mit einer Vielzahl verschiedener Gegenstände im Wareneingang oder Warenausgang konfrontiert sind, kann diese Angabe erheblich administrative Schwierigkeiten nach sich ziehen. Solche Probleme können beispielsweise Verarbeitungsbetrieb haben, die eine Vielzahl von Materialien aus dem EU-Ausland beziehen oder Handelshäuser, die eine Vielzahl von Gütern ins Ausland versenden. Dies gilt zumindest dann, wenn entsprechende Unternehmen nicht über eine geeignete Warenbestandsbuchhaltung verfügt, in der die entsprechenden Warennummern hinterlegt sind.
Normalerweise müssen alle Gegenstände einzeln angemeldet werden. Zulässig ist aber die Zusammenfassung, wenn die die Gegenstände unter der selben Warennummer zu erfassen sind, aus dem selben Staat stammen oder in denselben Saat versendet werden, derselbe Geschäftsart haben und mit demselben Verkehrsmittel befördert werden.
Hinweise:
(1) In der Regel müssen die Angaben der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der INTRASTAT-Meldungen übereinstimmen. Deshalb sind diese Daten untereinander abzugleichen. Abweichungen provozieren Nachfragen des Statistischen Bundesamts.
(2) Bei Unternehmen mit umfangreichen Warenverkehr im EU-Raum bietet es sich an, alle notwendigen Daten im eigenen EDV-System vorzuhalten und Meldungen per Datentransfer abzugeben.
(3) Ist der Empfänger nicht auskunftspflichtig – beispielsweise weil er eine Privatperson ist – und Überschreitet ein deutscher Versandhändler die umsatzsteuerliche Lieferschwelle und die Meldeschwelle des Bestimmungslandes, muss er im entsprechenden Mitgliedsstaat eine statistische Meldung für Wareneingänge abgeben.
Autoren: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation, www.scheller-international.com / Susanne Zaczek, Zollexpertin, www.zoll-service-kiel.de
Anhang
Freigrenzen für die Versendung und den Eingang – Stand 2012
EU-Mitgliedstaat | Meldeschwelle Wareneingänge Jahreswerte in EUR |
Meldeschwelle Warenversendungen Jahreswerte in EUR |
Belgien | 700.000 | 1.000.000 |
Bulgarien | 102.258 | 117.597 |
Dänemark | 497.000 | 671.000 |
Deutschland | 500.000 | 500.000 |
Estland | 140.000 | 100.000 |
Finnland | 275.000 | 500.000 |
Frankreich | 460.000 | 460.000 |
Griechenland | 115.000 | 90.000 |
Großbritannien | 675.000 | 280.000 |
Irland | 191.000 | 635.000 |
Italien | 200.000 | 200.000 |
Lettland | 142.288 | 142.288 |
Litauen | 188.253 | 202.734 |
Luxemburg | 200.000 | 200.000 |
Malta | 700 | 700 |
Niederlande | 900.000 | 900.000 |
Österreich | 500.000 ab 1.1.2013: 550.000 |
500.000 ab 1.1.2013: 550.000 |
Polen | 275.372 | 275.372 |
Portugal | 200.000 | 250.000 |
Rumänien | 70.061 | 210.182 |
Schweden | 450.000 | 450.000 |
Slowakische Republik | 200.000 | 400.000 |
Slowenien | 120.000 | 200.000 |
Spanien | 250.000 | 250.000 |
Tschechische Republik | 320.000 | 320.000 |
Ungarn | 357.000 | 357.000 |
Zypern | 100.000 | 55.000 |
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